Einführung zur EU-Produkt-Sicherheitsverordnung 2023/988 (General Product Safety Regulation (GPSR))
Am 13. Dezember 2024 tritt die neue Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit in Kraft. Dies ist eine weitere Verordnung der EU mit dem Ziel der Stärkung des Schutzes des Verbrauchers. Die Verordnung, auch genannt GPSR, ersetzt die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG und damit auch das entsprechend in deutsches Recht umgesetzte Produktsicherheitsgesetz und bringt im Zuge der Ersetzung der Produktsicherheitsrichtlinie erhebliche Veränderungen für Hersteller, Händler und Importeure.
Ziel der Verordnung ist es, ein hohes Maß an Produktsicherheit für alle im europäischen Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Produkte sicherzustellen. Besonders im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung und die damit verbundenen Risiken vernetzter Produkte, legt die Verordnung neue Standards durch einen erweiterten Anwendungsbereich und erweiterte Regelungen fest. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die Anforderungen rechtzeitig erfüllen, um rechtliche Risiken zu minimieren und den neuen Vorschriften zu entsprechen.
Die neue EU-Verordnung zur Produktsicherheit stellt Unternehmen, Online-Händler und Plattformbetreiber sowie Wirtschaftsakteuren vor neue Herausforderungen. Es ist zu erwarten, dass die Marktüberwachung durch die zuständigen Behörden, aber auch durch Mitbewerber, Verbraucherschutzverbände und Abmahnvereine zunehmen wird, gerade wegen der Vielzahl der neuen Vorgaben, die berücksichtigt werden müssen. Insbesondere gelten strengere Vorgaben bei Sicherheitswarnungen und strengere Produktrückrufvorgaben im Rahmen der GPSR.
Gehen Sie mit Ihrem Unternehmen proaktiv rechtzeitig vor bei den von Ihnen angebotenen und vertriebenen Produkten, aber auch bei der Einführung von neuen Produkten und Produktlinien und vermeiden sie so finanzielle und rechtliche Risiken sowie die Notwendigkeit von Sicherheitswarnungen und evtl. Produktrückrufe.
Dieser Artikel soll Ihnen einen Überblick zu den relevanten Änderungen geben.
Die Produktsicherheitsverordnung bringt als erweitertes Produktsicherheitsrecht neue Pflichten und Regelungen für Unternehmen, Online-Händler, Online-Marktplätze, Importeure und sonstige betroffene Markt- und Wirtschaftsakteure mit sich:
Neue Pflichten für Hersteller
Hersteller tragen eine zentrale Verantwortung für die Produktsicherheit. Die Verordnung verlangt von Herstellern, für jedes Produkt, das in der EU in Verkehr gebracht wird, eine umfassende Risikoanalyse durchzuführen. Diese Analyse muss alle möglichen Gefahren abdecken – von physischen Risiken bis hin zu digitalen Bedrohungen wie Cyberangriffen. Im Vordergrund steht der Verbraucherschutz, so dass diejenigen, die Produkte herstellen, solche Verbraucherprodukte schon im Rahmen des Herstellungsprozesses von Produkten stärker schützen müssen. Das betrifft neben Herstellern regelmäßig auch sog. Quasi-Hersteller, also regelmäßig auch Importeure. Hersteller sind verpflichtet, technische Unterlagen zu erstellen, die eine detaillierte Beschreibung des Produkts und der Sicherheitsbewertungen enthalten. Diese Unterlagen müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Besonders relevant wird diese Anforderung für vernetzte Produkte, die potenziell digitale Risiken bergen.
Eine besondere Herausforderung für Hersteller ergibt sich bei wesentlichen Produktänderungen. Wird ein Produkt nach dem Inverkehrbringen durch physische Änderungen oder Software-Updates wesentlich verändert, muss die Sicherheit des Produkts erneut bewertet werden. Jede Änderung, die sich auf die Sicherheitsmerkmale auswirkt, stellt eine wesentliche Veränderung dar und zieht eine erneute Sicherheitsbewertung nach sich.
Neue Pflichten für Händler
Auch Händler stehen vor neuen Anforderungen und müssen Verbraucher stärker schützen. Insbesondere durch Warnhinweise sollen durch Produkte hervorgerufene Unfälle bei Verbrauchern vermieden werden. Es gilt also Safety first. Sie sind als betroffener Akteur verpflichtet, sicherzustellen, dass die von ihnen angebotenen Produkte den Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung entsprechen. Dies betrifft sowohl stationäre Händler als auch den Online-Handel. Händler müssen alle Produkte auf Konformität mit den vorgeschriebenen Sicherheitsstandards prüfen. Das kann als Art von Produkten auch gebrauchte Produkte betreffen und damit beispielsweise von Verbrauchern und Verbraucherinnen innerhalb von Widerrufsfristen zurückgesandte Ware, also Rückläufer. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Kennzeichnung der Produkte. Alle relevanten Informationen zur Produktsicherheit müssen korrekt, also tatsächlich zutreffend und sichtbar sein. Es muss daher sichergestellt werden, dass die Sicherheitsinformationen des am Markt beworbenen und verkauften Produkts den Vorgaben der Produktsicherheitsverordnung entsprechen.
Sollte ein Händler Kenntnis von Sicherheitsmängeln oder Risiken bei einem Produkt erlangen, ist er verpflichtet, den Hersteller und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden unverzüglich zu informieren. Darüber hinaus muss der Verkauf solcher Produkte gestoppt werden, bis die Mängel behoben sind. Diese neuen Pflichten stellen sicher, dass unsichere Produkte nicht weiter im Markt verbleiben und Verbraucher schnell geschützt werden.
Verantwortung der Importeure
Für Importeure, also Einführer von Produkten, bringt die EU-Verordnung ebenfalls erweiterte Verpflichtungen mit sich. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass Produkte, die aus Drittländern in die EU importiert werden, den in der Verordnung festgelegten Sicherheitsanforderungen entsprechen. Dies erfordert von Importeuren eine sorgfältige Prüfung der technischen Unterlagen des Herstellers. Der Importeur haftet für die Produktsicherheit in der EU, und es ist seine Pflicht, sicherzustellen, dass alle notwendigen Sicherheitsnachweise vorliegen und das Produkt den Sicherheitsstandards entspricht.
Verantwortung von Online-Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleistern
Neu in die Verordnung aufgenommen wurde die Verantwortung von Fulfillment-Dienstleistern und Online-Marktplätzen wie Amazon und eBay. Für DIY-Händler auf Online-Plattformen mit Sitz in der EU, die ausschließlich selbst hergestellte Produkte im eigenen Online-Shop oder auf Plattform-Stores anbieten gelten nach der GPSR Besonderheiten, da für solche Anbieter die Vorgaben grundsätzlich vereinfacht werden, jedoch im Einzelfall auch wiederum verschärfende Ausnahmen gelten können. Hier muss bei den angebotenen und verkauften Produkten also genau hingeschaut werden. Diese Akteure spielen eine immer größere Rolle im modernen Handel und müssen nun ebenfalls sicherstellen, dass die von ihnen gelagerten, verpackten und versendeten Produkte den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Insbesondere müssen Online-Marktplätze sicherstellen, dass alle von ihnen angebotenen Produkte ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und den Sicherheitsstandards entsprechen. Dies erhöht die Verantwortung der Marktplatzbetreiber, die nun sicherstellen müssen, dass ihre Händler den gesetzlichen Pflichten nachkommen.
Verbraucherschutz und Cybersicherheit
Die Verordnung legt besonderen Wert auf den Schutz der Verbraucher. Daher besteht neben Bußgeldern für Unternehmen, die die Vorgaben der Produktsicherheit zu beachten haben, auch weiterhin die Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Sie schreibt vor, dass alle Produkte, die digitale Komponenten enthalten oder vernetzt sind, über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg sicher sein müssen. Hersteller müssen Maßnahmen zur Gewährleistung der Cybersicherheit ergreifen und sicherstellen, dass vernetzte Produkte keine Angriffsflächen für Cyberkriminalität bieten. Besonders bei Produkten, die über Software-Updates verfügen, ist es entscheidend, dass diese Updates die Sicherheit des Produkts nicht gefährden. Auch Händler und Importeure müssen sicherstellen, dass die Cybersicherheitsanforderungen eingehalten werden, wenn sie vernetzte Produkte vertreiben.
Sanktionen bei Verstößen gegen die Produktsicherheitsverordnung
Die Nichteinhaltung der Verordnung kann für Unternehmen schwerwiegende Konsequenzen haben. Zu den möglichen Sanktionen gehören hohe Geldstrafen, der Rückruf von Produkten und der Ausschluss vom Markt. Die Marktüberwachungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten sind dazu befugt, bei Verstößen streng vorzugehen und sicherzustellen, dass unsichere Produkte nicht auf dem Markt bleiben. Beispielsweise ist in der GSPR vorgesehen, dass die EU-Kommission eine Vorlage für eine Rückrufanzeige festlegt, die von betroffenen Unternehmen zu verwenden ist, wenn sich ein Produkt als gefährlich erweist, das bereits an Verbraucher verkauft wurde, muss es möglicherweise zurückgerufen werden, um Verbraucher in der Union zu schützen. Es sind also mehr Angaben zu machen als bisher und es sind mehr Vorschriften und Regelungen sowie Abhilfemaßnahmen von den betroffenen Unternehmen oder von Ihren Bevollmächtigten zu beachten.
Durch die neue Produktsicherheitsverordnung stellen sich viele Fragen, hier nur einige Beispiele:
– Können digitale Verpackungsbilder genutzt werden (durch Rendern mit 3D-Programm) oder müssen echte Fotos der Produktverpackungen genutzt werden und dürfen Verpackungsbilder für eine Vielzahl von Produkten verwendet werden oder muss für jedes einzelne konkrete Produkt ein spezifisches Bild verwendet werden?
– Dürfen Verpackungsbilder verwendet werden, die zusätzliche Sicherheitssymbole zeigen, die nicht unbedingt auf der tatsächlichen Verpackung vorhanden sind, sofern diese Symbole nicht für das konkrete Produkt relevant sind? Besteht die Möglichkeit Verpackungsbilder für eine Vielzahl von Produkten zu nutzen, um den personellen und finanziellen Aufwand zu minimieren?
– Darf auf Online-Marktplätzen und in Online-Shops der Einfachheit halber stets die gleichen Produktverpackungen für alle Produkte die gleichen Produktverpackungen oder nur leicht abgewandelte Produktverpackungen dargestellt werden? Ist das nach dem 13. Dezember 2024 riskant
– Müssen wir bei der Angabe von Sicherheitshinweisen auf Verkaufsplattformen alle produktspezifischen Sicherheitsanweisungen aufführen (z. B. detailliert aufgelistete Hinweise, wofür das Produkt verwendet werden darf und wofür nicht) oder genügen allgemeine Hinweise auf der Verpackung, wie „Achtung Glas“ oder „Nicht stapeln“, die nach der DIN EN ISO 780:2016-05 normiert sind?
– Müssen die Angaben vollständig auf der Verpackung sein oder ist es ausreichend, wenn die Daten vollständig in der Anleitung stehen?
– Müssen Gefahrenpiktogramme auf Umverpackungen angebracht werden?
– Muss ein Produktionsdatum auf der Ware selbst angebracht werden für die Rückverfolgbarkeit und was sind die Anforderungen an Rückverfolgbarkeit? Reicht hier eine Produkt-ID für die Rückverfolgbarkeit aus?
– Welche Folgen hat das Inkrafttreten der Produktverpackungsverordnung für Lagerware? Was gilt für Produkte und Waren mit einem Produktionsdatum vor dem 13.12.2024 und wie ist diese Ware zu kennzeichnen?
– Sind Produktkennzeichnungen permanent und nicht lösbar anzubringen? Was ist bei Ware und Produkten, bei denen dies nicht möglich ist oder technisch nur sehr schwierig umzusetzen ist? Worauf ist nach den Regelungen für die Produktkennzeichnung zu achten?
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die Verordnung (EU) 2023/988 bringt umfassende Änderungen für Hersteller, Händler und Importeure. Alle Akteure müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den neuen Sicherheitsstandards entsprechen. Dies betrifft nicht nur physische Produkte, sondern insbesondere vernetzte Produkte, die Cybersicherheitsrisiken bergen können. Unternehmen sollten jetzt handeln, um die neuen Anforderungen zu erfüllen. Dies beinhaltet die Durchführung von Risikoanalysen, die Erstellung und Pflege der technischen Unterlagen sowie die Sicherstellung der Cybersicherheit.
Durch die GPSR gelten auch besondere Anforderungen und Pflichten beim Fernabsatz. Bei der Bereitstellung von Produkten über Fernabsatzkanäle legt die GPSR besondere Regelungen fest. Denn es gelten Produkte für Verbraucher und Verbraucherinnen nach der Produktsicherheitsverordnung schon dann als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sie online oder über andere Fernabsatzwege Verbrauchern in der Union zum Verkauf angeboten werden. Damit verbunden sind im Online-Bereich auch besondere Informationspflichten. Unternehmen müssen – neben weiteren Informationen – daher schon zum Zeitpunkt des Angebots z.B. bei der Herstellerkennzeichnung die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke sowie die Postanschrift und E-Mail-Adresse angeben.
Da die Marktüberwachungsbehörden regelmäßig überprüfen, ob die auf ihrem Markt befindlichen Produkte den Gesundheitssicherheitsanforderungen der EU entsprechen und ergreifen geeignete Maßnahmen (Rückrufe, Sanktionen, Warnungen), wenn sie ein potenzielles Risiko für die Verbraucher feststellen, müssen sich die betroffenen Unternehmen auf die Vorgaben der Produktsicherheits-VO einstellen und die Regelungen beachten und bei den betroffenen Produkten umsetzen, um keine Bußgelder oder auch wettbewerbsrechtliche Nachteile, beispielsweise durch Abmahnungen zu riskieren..
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Führen Sie eine umfassende Risikoanalyse durch, erstellen Sie Sicherheitsdokumentationen und stellen Sie sicher, dass alle Produkte korrekt gekennzeichnet sind. Auch hier können sich praktische Fragen stellen, nämlich beispielsweise in welchem Format die Risikoanalyse anzufertigen und aufzubewahren ist und welche Dokumente wie lange aufzubewahren sind. Auch ist zu prüfen, was genau Bestandteil der Risikoanalyse sein muss, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Unternehmen sollten in diesem Zusammenhang auch prüfen, welche internen Prozesse im Bereich der Produktsicherheit bestehen, wie diese mindestens nach der GSPR spezifiziert sein müssen und ob bestehende interne Prozesse im Sinne eines Risikomanagements und der Compliance optimiert werden müssen.
Beispielsweise können bei den internen Prozessen unter Umständen die der Produktentwicklung, der Produktlagerung, die des Qualitätsmanagements (QM) sowie grundsätzlich alle Managementprozesse, wie z.B. Beschaffung, Identifikation und Rückverfolgbarkeit, Designlenkung, Prüfmittel, Schulungen zum Umgang mit Produkten, Handhabung – Verpackung – Lagerung und Versand, etc. betroffen sein.
Damit die Vorgaben der Produktsicherheitsverordnung eingehalten werden sollten gesetzeskonforme interne Prozesse von den betroffenen Unternehmen in ausreichender Form beschrieben sein. Wie detailliert diese internen Prozesse für die Risikoanalyse sein müssen, sollte von den Unternehmen überprüft werden, um rechtliche und finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Prüfen Sie, ob Ihre Produkte bereits jetzt alle Anforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) erfüllen und prüfen Sie, ob die von Ihrem Unternehmen verkauften Produkte auch die Anforderungen nach der Produktsicherheitsverordnung erfüllen.
Achten Sie auf Cybersicherheit bei vernetzten Produkten und überprüfen Sie regelmäßig die Sicherheitsmaßnahmen. Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister müssen sicherstellen, dass die von ihnen vertriebenen Produkte den Sicherheitsanforderungen entsprechen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Denn bei Nichteinhaltung der neuen Regelungen riskieren Unternehmen nicht nur erhebliche Bußgelder. Zusätzlich können auch erhebliche wettbewerbsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen und Unterlassungsklagen von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzorganisationen, die ebenfalls klagebefugt sind, drohen.
Solche wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und wettbewerbsrechtlichen Klagen oder auch einstweilige Verfügungen können bei berechtigten Verstößen unter Umständen das gesamte Geschäftsfeldes bedrohen, da neben dem eigentlich abgemahnten Produkt auch andere Produkte dadurch erfasst sein können. Denn – was viele nicht wissen – auch sog. kerngleiche Verstöße können bei berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen davon erfasst sein.
Mit der rechtzeitigen Umsetzung dieser Maßnahmen bis zum 13. Dezember 2024, eine Übergangsfrist gibt es nicht, schützen Sie nicht nur die Verbraucher, sondern auch Ihr Unternehmen vor Sanktionen und Reputationsschäden.
Gerade bei Spezialfragen und der Prüfung der internen Prozesse sowie der vorzunehmenden Risikoanalyse kann eine juristische fundierte Unterstützung mit entsprechender Expertise für Sie sehr hilfreich sein und helfen rechtliche und finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Da mit der Produktsicherheitsverordnung ausdrücklich auch sog. Verbandsklagen gegen Verstöße von Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die den Kollektivinteressen von Verbrauchern schaden oder schaden können, zugelassen sind, besteht für Unternehmen das Risiko, dass zukünftig
Was also sollten Unternehmen tun?
- Überprüfen und aktualisieren Sie Ihre Produktinformationen und die Sicherheitsinformationen in allen Online-Angeboten rechtzeitig und gesetzeskonform entsprechend der Verpackungsverordnung (Hinweis: Aktuelle Lagerbestände sind zwar ebenso wenig von den erst ab dem 13.12.2024 geltenden Vorgaben der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) betroffen, wie solche Produkte, die bis zum 12.12.2024 erstmalig in der Europäischen Union (EU) in Verkehr gebracht werden (siehe die Übergangsvorschrift des Art. 51 GPSR), hier kann es aber Abgrenzungsprobleme und Nachverfolgungsprobleme geben, so dass zu empfehlen ist, alle Produkte zur Vermeidung von rechtlichen und finanziellen Nachteilen für Unternehmen rechtzeitig auf die Vorgaben der neuen Produktsicherheitsverordnung umzustellen). Auch nach dem 13.12.2024 sollten die Produkte ständig dahingehend mit internen Prozessen überwacht werden, ob die Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) alle entsprechend eingehalten werden.
- Implementieren Sie im Unternehmen daher rechtzeitig interne Prozesse zur kontinuierlichen Überwachung der Produktsicherheit bzw. prüfen Sie bestehende Prozesse dahingehend, ob diese Prozesse wegen der neuen gesetzlichen Anforderungen angepasst und optimiert werden müssen.
- Neu ist, dass die Angaben betreffend die Produktsicherheit, welche bislang schon auf dem Produkt selbst und in den Begleitunterlagen (wie etwa der Bedienungsanleitung) gemacht werden müssen auch bereits online in der Artikelbeschreibung anzugeben sind.
- Neu ist u.a., dass Hersteller eine interne Risikoanalyse durchzuführen haben, bevor Hersteller ihre Produkte in Verkehr bringen und technische Unterlagen müssen, die mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Bewertung seiner Sicherheit relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten sowie, je nach mit dem Produkt verbundenen Risiken, ggf. auch weitere Hinweise. Diese technischen Unterlagen müssen fortlaufend aktuell gehalten werden und für einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt werden, damit sie den Marktüberwachungsbehörden bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können. Wenn Sie zu den Anforderungen der internen Risikoanalyse und den notwendigen Prozessen Fragen haben, können wir Ihnen gerne weiterhelfen, ebenso wie bei den weiteren Punkten und Fragestellungen im Zusammenhang mit der Produktsicherheitsverordnung (GPSR).
- Neu ist u.a. außerdem, dass nach der GPSR besondere Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen im Zusammenhang mit der Produktsicherheit gelten, die faktisch dann auch Händler einhalten müssen, um auf Online-Marktplätzen weiter Produkte, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen können, anbieten zu können.
- Neu ist zudem, dass in Art. 34 GSPR ein Safety-Gate-Portal eingerichtet wird, wodurch die Möglichkeit besteht, über Produkte zu informieren, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern könnten. Auch die Anforderungen an Produktrückrufe und Anforderungen an die konkrete Rückrufanzeige werden u.a. durch Art. 35, 36 GPSR konkretisiert, so dass sich bei formell unzureichender Rückrufanzeige unter Umständen auch Abmahnrisiken ergeben können.
- Richten Sie in Ihrem Unternehmen daher rechtzeitig Systeme zur Rückverfolgbarkeit von Produkten ein.
- Überprüfen und Optimieren Sie rechtzeitig und in regelmäßigen Abständen Ihre Compliance-Maßnahmen, nicht nur im Bereich der Produktsicherheit, sondern auch in anderen Bereichen, wie z.B. im Bereich der DSGVO-Compliance. Auch eine fortlaufende Rechtsbeobachtung der rechtlichen Entwicklungen diesem Bereich und auch anderen EU-Vorgaben, wie der kommenden Produkthaftungsrichtlinie oder der Maschinenverordnung etc., sind je nach Geschäftsfeld des Unternehmens sinnvoll, um optimal rechtskonform aufgestellt zu sein.
- Verpflichten Sie Ihre Mitarbeiter/innen bzw. Beschäftigten zur Teilnahme an Schulungen zur Sensibilisierung für die neuen Anforderungen im Bereich der Produktsicherheit, aber genauso auch in anderen Bereichen, wie z.B. dem Datenschutz
- Lassen Sie sich, Ihre Beschäftigten und Ihr Unternehmen im Bereich der Produktsicherheit und gerade auch bei rechtlichen Spezialfragen und Grenzfällen bei Produkten juristisch beraten, um rechtliche und finanzielle Nachteile zu vermeiden.
- Vermeiden Sie die Notwendigkeit von Sicherheitswarnungen und Produktrückrufe, um nicht Gefahr zu laufen, Marktanteile zu verlieren, beispielsweise durch verunsicherte Käufer und Verbraucher, die durch Rückrufe evtl. das Vertrauen in Ihre Unternehmen und Ihre Produkte verlieren könnten.
- Handeln Sie also rechtzeitig und proaktiv und vermeiden Sie rechtliche und finanzielle Risiken für Ihr Unternehmen durch eine rechtliche Begleitung und Rechtsbeobachtung gerade im Bereich der Produktsicherheit und den damit zusammenhängenden Themen, wie z.B. CE-Kennzeichnung oder den CLP-Vorgaben CLP-Verordnung, also der EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) etc. Achten Sie daher darauf, die internen Prozesse entsprechend anzupassen und insbesondere die Sicherheitsinformationen für Ihre Produkte aktuell und gesetzeskonform anzugeben, z.B. durch entsprechende Piktogramme auf den Produkten bzw. Verpackungen und Bedienungsanleitungen.
- Dadurch können Sie Ihr Unternehmen gesetzeskonform aufstellen und insbesondere wettbewerbsrechtliche kostenintensive Abmahnungen und sich daran anschließende gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden. Denn bei einer berechtigten Abmahnung kann es sein, dass Sie das betroffene Produkt und evtl. auch weitere sog. kerngleiche Produkte nicht mehr verkaufen dürfen. Dadurch kann unter Umständen Ihr gesamtes Geschäftsfeld im Anschluss an die unbedachte Abgabe einer Unterlassungserklärung bedroht sein.
- Noch ein abschließender Hinweis: Falls Sie in der Vergangenheit wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärungen abgegeben haben, kann es sich durchaus im Einzelfall anbieten, diese im Hinblick auf die neuen Vorgaben der Produktsicherheitsverordnung auf Gültigkeit zu überprüfen, da die Produktsicherheitsverordnung das bisherige Produktsicherheitsgesetz ablöst und ersetzt.