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Home > Blog > Neue Wertgrenzen in Baden-Württemberg: Änderungen und Auswirkungen für Vergabestellen und Unternehmen

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Author Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle

Neue Wertgrenzen in Baden-Württemberg: Änderungen und Auswirkungen für Vergabestellen und Unternehmen

Veröffentlicht am28. März 20254. April 2025 Categories Blog Tags Baden-Württemberg · vergaberecht · Wertgrenzen

Änderungen der Wertgrenzen in Baden-Württemberg: Auswirkungen auf die Vergabepraxis für Unternehmen und öffentliche Stellen

Baden-Württemberg hebt zum 1. Januar 2025 die Wertgrenzen für öffentliche Aufträge im Unterschwellenbereich an. Diese Reform soll die Vergabe öffentlicher Aufträge erleichtern, den bürokratischen Aufwand verringern und kommunale Auftraggeber wirtschaftlich handlungsfähiger machen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Direktvergabe, Verhandlungsvergaben und beschränkte Ausschreibungen unterhalb der EU-Schwellenwerte.

Rechtliche Grundlage und überarbeitete Wertgrenzen

Die Anpassung der Wertgrenzen basiert auf der novellierten Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge im kommunalen Bereich (VergabeVwV). Die neuen Wertgrenzen ermöglichen flexiblere Vergabeverfahren und gelten für verschiedene Vergabearten im Unterschwellenbereich.

Für Liefer- und Dienstleistungen gelten künftig folgende Obergrenzen:

  • Direktaufträge sind bis zu 100.000 Euro netto zulässig (befristet bis 31.12.2026 für Behörden und Betriebe des Landes und bis 01.10.2027 für Kommunen).
  • Freihändige Vergaben können bis zu 221.000 Euro netto durchgeführt werden (befristet bis 31.12.2026 für Behörden und Betriebe des Landes und bis 01.10.2027 für Kommunen).
  • Beschränkte Ausschreibungen sind bis zu 221.000 Euro netto möglich (befristet bis 31.12.2026 für Behörden und Betriebe des Landes und bis 01.10.2027 für Kommunen).

Für Bauleistungen gelten folgende Wertgrenzen:

  • Direktaufträge können bei Kommunen bis zu 10.000 Euro netto erfolgen (bei Kommunen, befristet bis 31.12.2026).
  • Direktaufträge können bei Behörden und Betrieben des Landes bis zu 3.000 Euro netto erfolgen (unbefristet).
  • Freihändige Vergaben sind bei Behörden und Betrieben des Landes bis zu 50.000 Euro netto erlaubt (befristet bis 31.12.2026)..
  • Freihändige Vergaben sind für Kommunen bis zu 100.000 Euro netto erlaubt (bei Kommunen, befristet bis 31.12.2026).
  • Beschränkte Ausschreibungen für Ausbaugewerke dürfen bis 50.000 Euro netto und übrige Gewerke dürfen bis zu 100.000 Euro netto vergeben werden (unbefristet bei Kommunen und bei Behörden und Betrieben des Landes).

Diese Regelungen sind vorerst bis zum 1. Oktober 2027 befristet.

Vorteile für kommunale Auftraggeber

Durch die Anhebung der Wertgrenzen profitieren kommunale Auftraggeber von einer erheblichen Verfahrensvereinfachung. Besonders bei kleineren und mittleren Aufträgen kann die Vergabe nun schneller und unkomplizierter erfolgen. Die Möglichkeit zur Direktvergabe und zur freihändigen Vergabe reduziert den administrativen Aufwand und ermöglicht eine kurzfristige Beschaffung. Zudem können kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) leichter an öffentlichen Aufträgen beteiligt werden, da Vergabeverfahren für sie nun weniger komplex sind.

Trotz dieser Erleichterungen müssen Vergabestellen weiterhin wirtschaftlich und sparsam handeln. Wichtige rechtliche Vorgaben bleiben bestehen:

  • Dokumentationspflicht: Auch bei Direktvergaben muss eine nachvollziehbare Preisermittlung erfolgen.
  • Wahrung der Wettbewerbsprinzipien: Vergaben dürfen nicht künstlich aufgeteilt werden, um unterhalb der Wertgrenzen zu bleiben (vgl. § 3 Abs. 2 UVgO, § 2 VOB/A).
  • Einhaltung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).

Chancen und Herausforderungen für Unternehmen

Die neuen Wertgrenzen bieten insbesondere KMU eine verbesserte Möglichkeit, an öffentlichen Aufträgen teilzunehmen. Durch die erleichterten Vergabeverfahren wird der Zugang zu Aufträgen für kleinere Anbieter weniger aufwendig. Gleichzeitig besteht jedoch das Risiko, dass durch verstärkte Direktvergaben der Wettbewerb eingeschränkt wird, da öffentliche Auftraggeber oft mit bekannten Unternehmen zusammenarbeiten.

Bieter sollten daher gezielt ihre Marktposition stärken und sich aktiv bei Vergabestellen ins Gespräch bringen. Wichtige Maßnahmen hierfür sind:

  • Direkte Kommunikation mit Auftraggebern, um auf das eigene Angebot aufmerksam zu machen.
  • Registrierung auf relevanten Vergabeplattformen, um bei Ausschreibungen präsent zu sein.
  • Optimierung der Angebotsqualität durch transparente Kalkulation und überzeugende Eignungsnachweise.

Fazit und Ausblick

Die Anhebung der Wertgrenzen in Baden-Württemberg trägt maßgeblich zur Vereinfachung und Beschleunigung von Vergabeverfahren bei. Öffentliche Auftraggeber gewinnen an Flexibilität, während insbesondere kleinere Unternehmen von vereinfachten Prozessen profitieren können. Dennoch ist es wichtig, dass Transparenz und fairer Wettbewerb weiterhin gewährleistet bleiben. Langfristig wird sich zeigen, inwieweit die neuen Regelungen dazu beitragen, eine wirtschaftlich effiziente und rechtssichere Vergabepraxis zu etablieren.

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Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) und Mediator. Er ist in seiner anwaltlichen Tätigkeit spezialisiert in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts.

  • (0681) 93 88 68 20

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