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Home > Blog > Der Widerrufsbutton 2026 – Pflichten für Onlinehändler und Plattformen

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Author Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle

Der Widerrufsbutton 2026 – Pflichten für Onlinehändler und Plattformen

Veröffentlicht am12. Dezember 202519. Juni 2026 Categories Blog Tags Online Händler · Widerrufsbutton

Pflicht zum Widerrufsbutton ab 2026 – neue Informationspflichten im Onlinehandel

Das Verbraucherrecht in Deutschland steht vor einer weiteren umfassenden Reform. Der aktuelle Referentenentwurf der Regierung eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und muss noch vom Bundestag beschlossen und vom Bundesrat gebilligt werden.

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinien (EU) 2023/2673 und (EU) 2024/825 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Vorschriften bis spätestens 19. Dezember 2025 zu erlassen und zu veröffentlichen, damit sie ab dem 19. Juni 2026 in der gesamten Europäischen Union angewendet werden können.

Update:
Ab Freitag, dem 19. Juni 2026 gilt die neue Widerrufsbutton-Pflicht für den B2C-Fernabssatz und die neue gesetzliche Regelung des neuen § 356a BGB.

Ziel der Neuregelungen ist eine europaweit einheitliche, digitale und verbraucherfreundliche Gestaltung des Widerrufsrechts. Für Onlinehändler bedeutet das tiefgreifende technische und organisatorische Anpassungen: Der elektronische Widerrufsbutton (häufig schlicht als „Button“ bezeichnet) wird verbindlich eingeführt, und gleichzeitig treten neue Informationspflichten zu Nachhaltigkeits- und Produktmerkmalen hinzu.

Unternehmen sollten sich daher aktuell und zukünftig rechtssicher aufstellen.

Die erforderlichen Anpassungen an Shopsystemen, Vertragsprozessen und Informationsstrukturen sind komplex und benötigen regelmäßig ausreichend Vorlaufzeit, um bis zum 19.06.2026 bzw. ab dem 19.06.2026 rechtssicher umgesetzt zu werden.

Update:
Ab dem 19.06.2026 müssen deshalb Unternehmer, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglichen, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen.

Die Regelung soll weitere Entlastung für Verbraucher schaffen, bringt aber auch mehr Pflichten insbesondere für Online-Händler mit sich: Wer online mit wenigen Klicks einen Vertrag abschließen kann, soll ihn auch ebenso einfach widerrufen können.

Die neue Pflicht betrifft nicht nur klassische Online-Shops, sondern grundsätzlich alle B2C-Fernabsatzverträge über Websites, Apps oder auch andere vergleichbare digitale Benutzeroberflächen.

Wichtig ist:
Anders als der Kündigungsbutton nach § 312k BGB erfasst die neue Widerrufsfunktion zusätzlich auch Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen und damit wird auch der Bankensektor und der Bereich FinTech betroffen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang außerdem:

Die Funktion des neuen Widerrufsbutton greift nur ein, soweit überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Das sollte von Unternehmen, die im Online-Handel tätig sein oder solchen Wirtschaftsakteuren, die unter das Fernabsatzrecht fallen im ersten Schritt rechtlich überprüft werden.

Dafür sieht die neue Regelung des § 356a BGB ein zweistufiges Verfahren vor:

  • Der Verbraucher muss den Widerruf über eine gut sichtbare und leicht zugängliche Funktion starten können. Die Schaltfläche muss mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
  • Anschließend muss der Verbraucher den Widerruf über eine weitere Schaltfläche bestätigen können. Diese muss mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung versehen sein.
  • Die Funktion muss während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Versteckte Links, Login-Hürden oder unnötige Pflichtfelder sind daher riskant und können ggf. Gegenstand wettbewerbsrechtlicher kostenintensiver Abmahnungen sein, da der Verbraucherschutz im Vordergrund steht. Dabei dürfen nur bestimmte Pflichtangaben abgefragt werden.
  • In diesem Zusammenhang ist besonders praxisrelevant: Nach der Vorschrift des neuen § 356a Abs. 5 BGB gilt der Widerruf als rechtzeitig zugegangen, wenn der Verbraucher ihn vor Ablauf der Widerrufsfrist über die Widerrufsfunktion versandt hat. Verzögerungen auf Unternehmerseite dürfen also nicht zulasten des Verbrauchers gehen.

-> Zu den Anforderungen, was betroffene Unternehmen jetzt tun sollten siehe am Ende dieses Beitrags im Fazit.

Das Wichtigste in Kürze

Lesezeit: ca. 5 Minuten

  • Ab dem 19. Juni 2026 müssen Onlinehändler und Plattformbetreiber eine elektronische Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) bereitstellen. Rechtsgrundlage ist der neue § 356a BGB.
  • Der Widerruf erfolgt künftig zweistufig über die Schaltflächen „Vertrag widerrufen“ und „Widerruf bestätigen“, wobei die Beschriftung eindeutig sein muss. Der Unternehmer bestätigt den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger.
  • Die gesetzliche Widerrufsbelehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB und Anlage 1 muss angepasst werden, da sie künftig auf die elektronische Widerrufsmöglichkeit hinweisen muss.
  • VerstTransformation gegen die Verpflichtung, den Widerrufsbutton bereitzustellen, können als Ordnungswidrigkeit gemäß § 7 UWG-E mit bis zu 50.000 Euro bzw. bei großen Unternehmen mit bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden.
  • Ab dem 27. September 2026 erweitern sich die Informationspflichten im Fernabsatz nach Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB, insbesondere zu Gewährleistung, Haltbarkeitsgarantien, Softwareaktualisierungen, Reparierbarkeit und umweltfreundlichen Lieferoptionen.
  • Die Regelungen betreffen sämtliche Fernabsatzverträge, einschließlich digitaler Inhalte, digitaler Dienstleistungen und Waren mit digitalen Elementen.
  • Unternehmen müssen digitale Vertragsstrecken, Widerrufsprozesse, Produktinformationen, Datenschutzhinweise und interne Compliance-Strukturen umfassend anpassen, um ein rechtssicheres Anbieten ihrer Leistungen sicherzustellen und somit Bußgelder und Abmahnungen zu vermeiden.

Hintergrund der Neuregelung

Mit den neuen Richtlinien will die EU Verbraucherinnen und Verbraucher befähigen, digitale Verträge einfacher zu widerrufen und informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Der deutsche Gesetzgeber setzt diese Vorgaben durch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) um.

Kernstück ist der neue § 356a BGB, der für Online-Fernabsatzverträge eine elektronische Widerrufsfunktion vorschreibt. Parallel werden die vorvertraglichen Informationspflichten umfassend erweitert, um Transparenz über Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates zu schaffen.

  • 356a BGB – Der elektronische Widerrufsbutton

Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmer bei allen online geschlossenen Fernabsatzverträgen sicherstellen, dass Verbraucher ihren Vertrag über eine klar beschriftete Schaltfläche widerrufen können. Die Formulierung der Beschriftung der Schaltfläche muss eindeutig sein („Vertrag widerrufen“).

Diese Widerrufsfunktion muss während der gesamten Widerrufsfrist sichtbar, leicht zugänglich und dauerhaft verfügbar sein – etwa über den Footer oder das Kundenkonto, ohne Login-Pflicht. Nach Betätigung der Schaltfläche gibt der Verbraucher die erforderlichen Daten (Name, Vertragsidentifikation, Kommunikationsweg) ein und kann den Widerruf über eine zweite Schaltfläche („Widerruf bestätigen“) abschließen, wodurch eine elektronische Widerrufserklärung rechtswirksam abgegeben wird. Diese Ausgestaltung knüpft bewusst an die Erfahrungen mit dem bereits etablierten Kündigungsbutton aus § 312k BGB an.

Der Unternehmer is verpflichtet, unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Datum, Uhrzeit und Inhalt des Widerrufs auf einem dauerhaften Datenträger – etwa per E-Mail – zu übermitteln. Der Widerruf gilt als fristgerecht, wenn die Erklärung über die elektronische Funktion abgesendet wurde.

Die Regelung gilt nicht nur für den Warenkauf, sondern auch für digitale Dienstleistungen, Finanzdienstleistungen und Versicherungsverträge, sofern sie über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden.

Inhaltsverzeichnis

Pflicht zum Widerrufsbutton ab 2026 – neue Informationspflichten im Onlinehandel

Hintergrund der Neuregelung

Neue Informationspflichten nach der Richtlinie (EU) 2024/825

Sanktionen bei Verstößen

Handlungsbedarf für Unternehmen

Fazit

Neue Informationspflichten nach der Richtlinie (EU) 2024/825

Neben dem Widerrufsbutton treten ab dem 27. September 2026 zusätzliche Informationspflichten in Kraft. Unternehmer müssen Verbraucher künftig vor Vertragsschluss über folgende Punkte informieren:

  • Haltbarkeit eines Produkts,
  • Reparierbarkeit und verfügbare Ersatzteile,
  • Verfügbarkeit von Software-Updates bei digitalen Produkten,
  • gewerbliche Haltbarkeitsgarantien und ggf. umweltbezogene Angaben.

Ziel ist eine transparente und nachhaltigkeitsorientierte Kaufentscheidung. Die neuen Pflichten sind Teil eines umfassenden EU-Pakets gegen Greenwashing und irreführende Nachhaltigkeitsaussagen.

Diese Angaben müssen künftig gut sichtbar in Online-Shops und auf Produktseiten integriert werden – etwa im unmittelbaren Zusammenhang mit der Preis- oder Produktbeschreibung.

Für Händler bedeutet dies, Produkt- und Systeminformationen strukturell so aufzubereiten, dass sämtliche Pflichtangaben eindeutig und leicht auffindbar eingebettet werden. Dies gilt auch für digitale Produkte, bei denen Angaben zu Update-Intervallen und Kompatibilität künftig eine erhebliche Rolle spielen.

Sanktionen bei Verstößen

Wer den Widerrufsbutton nicht anbietet oder die gesetzlichen Vorgaben zur elektronischen Widerrufsfunktion verletzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Es drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro oder – bei großen Unternehmen – bis zu 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes.

Die Durchsetzung erfolgt durch die zuständigen Marktüberwachungs- und Verbraucherschutzbehörden, insbesondere das Bundesamt für Justiz. Auch grenzüberschreitende Verfahren nach der Verordnung (EU) 2017/2394 sind vorgesehen. Damit sollen die neuen Verbraucherrechte europaweit einheitlich und effektiv durchgesetzt werden.

Handlungsbedarf für Unternehmen

Unternehmen, die Online-Verträge anbieten oder digitale Plattformen betreiben, sollten ihre Prozesse spätestens 2025 an die neuen Anforderungen anpassen. Dazu gehören:

  • Technische Implementierung des Widerrufsbuttons und der Bestätigungsfunktion,
  • Benutzerfreundliche Gestaltung dieser Bestätigungsseite,
  • Überarbeitung der Widerrufsbelehrung und AGB,
  • Integration der neuen Informationspflichten in Bestell-, Produkt- und Checkout-Seiten,
  • Prüfung automatisierter Bestätigungsprozesse und Archivierungspflichten,
  • Anpassung interner Datenschutz- und Compliance-Prozesse, insbesondere beim Versand der elektronischen Widerrufsbestätigung.

Für Betreiber gängiger Shopsysteme (Shopify, WooCommerce, Magento) sowie App-basierter Abo-Modelle wird eine Anpassung der Benutzeroberfläche erforderlich sein. Wichtig ist, dass die Funktion leicht zugänglich ist und keine Registrierung voraussetzt.

Unternehmen, die bereits einen Kündigungsbutton integriert haben, können teilweise auf bestehende UX-Strukturen zurückgreifen.

Fazit: Spätestens jetzt als Unternehmen Vorbereitungen treffen und sich gesetzeskonform aufstellen

Ab dem 19.06.2026 wird der Widerrufsbutton zum verbindlichen Standard im europäischen Onlinehandel.

Unternehmen sollten die technischen und rechtlichen Voraussetzungen aktuell umsetzen, um rechtssicher zu bleiben und Bußgelder zu vermeiden.

Unternehmen sollten spätestens ab dem 19. Juni 2026 insbesondere prüfen:

– Ist die Widerrufsfunktion technisch vorhanden?
– Ist die Widerrufsfunktion außerdem auch dauerhaft erreichbar?
– Ist das zweistufige Verfahren zutreffend umgesetzt worden?
– Werden ausschließlich die gesetzlich zulässigen Pflichtangaben abgefragt?
– Wird die Eingangsbestätigung unverzüglich und automatisiert versendet?
– Wurde eine Anpassung der Widerrufsbelehrung an den neuen Gestaltungshinweis in Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB vorgenommen?
– Können Wettbewerbsverstöße und Bußgeldrisiken infolge der Umsetzung und Anpassungausgeschlossen werden?
– Denn Fehler können teuer werden: Neben Abmahnrisiken können auch bußgeldrechtliche Folgen drohen.
– Außerdem können Fristenrisiken bestehen, wenn betroffene Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und die neue Online-Widerrufsmöglichkeit informiert werden.

Unternehmen sollten berücksichtigen, dass der neue Widerrufsbutton ein neues zusätzliches Compliance-Thema für den gesamten digitalen B2C-Vertrieb darstellt.

Auch diese Regelung des neuen Widerrufsbuttons für Verbraucher zeigt, dass durch das angestrebte Ziel eines weitergehenden Verbaucherschutzes betrtoffene Unternehmen und insbesondere Online-Händler noch stärker als bisher vor Herausforderungen gestellt werden dürften, um sich im Online-Handel und Fernabsatz rechtskonform zu verhalten und insbeesondere kostenintensive Abmahungen und Bußgeldrisiken möglichst zu vermeiden.

BTL Rechtsanwälte unterstützen Sie bei der rechtssicheren Umsetzung der neuen Verbraucherrechte – von der Gestaltung der elektronischen Widerrufsfunktion über die Anpassung Ihrer Informationspflichten bis zur Überprüfung der Vertragsdokumentation.

So stellen Sie sicher, dass Ihr Online-Geschäft den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht und das Vertrauen Ihrer Kundinnen und Kunden gestärkt wird.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

 

Wann tritt die Pflicht zum Widerrufsbutton in Kraft?

Die Pflicht gilt ab dem 19. Juni 2026 (§ 356a BGB).

Wie muss der Widerrufsbutton beschriftet sein?

Erforderlich ist die Bezeichnung „Vertrag widerrufen“ oder eine Formulierung gleicher Eindeutigkeit.

Ist der Widerrufsbutton auch bei digitalen Inhalten oder SaaS-Diensten erforderlich?

Ja. Die Regelung erfasst sämtliche Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr, einschließlich digitaler Inhalte, digitaler Dienstleistungen und SaaS-Modelle.

Welche rechtliche Bedeutung hat die zweistufige Ausgestaltung?

Der Widerruf wird erst durch Aktivierung des zweiten Buttons „Widerruf bestätigen“ wirksam (§ 356a Abs. 2 BGB-E).

Welche Folgen hat eine unterlassene Bestätigung des Widerrufs?

Unternehmer sind verpflichtet, den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen. Eine fehlende Bestätigung kann zu Rechtsunsicherheiten und ?– bei systematischem Verstoß ?– zu Bußgeldern führen.

Welche neuen Informationspflichten gelten ab dem 27. September 2026?

Zu nennen sind insbesondere erweiterte Vorgaben zu Gewährleistungsrechten, Haltbarkeitsgarantien, Reparaturmöglichkeiten (§§ 475b, 475c BGB), Softwareaktualisierungen und nachhaltigen Lieferoptionen (Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB).

Gilt weiterhin die verlängerte Widerrufsfrist bei fehlenden Informationen?

Ja. § 356 Abs. 3 BGB bleibt unverändert anwendbar.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Unternehmen sollten ihre Shop-Systeme, digitalen Vertragsstrecken, Produktinformationen und Datenschutzhinweise überprüfen und ein technisches Implementierungsprojekt für den Widerrufsbutton starten. Eine frühzeitige Abstimmung zwischen Recht, IT und Produktmanagement ist empfehlenswert.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie weitere Informationen?
Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle berät Sie gerne.

Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) und Mediator. Er ist in seiner anwaltlichen Tätigkeit spezialisiert in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts.

  • (0681) 93 88 68 20

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