In einem anderen Beitrag im Rahmen dieses Blogs wurde bereits über den Model-Release-Vertrag und seine möglichen Regelungspunkte informiert. Das es auch trotz vermeintlicher Einigung zum Streit kommen kann, zeigt ein Fall, der vorm Landgericht Frankfurt am Main verhandelt wurde.
Hintergründe zum Rechtsstreit zwischen dem Model und dem Fotografen
Die beiden Streitparteien hatten ein Time-for-Print-Shooting vereinbart und auch durchgeführt. Bei solchen Shootings erhält das Model keine Gage in Geld, sondern erhält die Ergebnisse des Shootings und die Nutzungsrechte daran. Der Fotograf behält sich in aller Regel ebenfalls eine Nutzung der Aufnahmen vor.
So auch in unserem Fall. Modell und Fotograf schlossen einen Model-Release-Vertrag, der sowohl die Veröffentlichung der Aufnahmen und deren kommerzielle Nutzung durch den Fotografen zum Inhalt hatte. Im Rahmen des Shootings wurden auch Aktaufnahmen des Models angefertigt. In der Folge veröffentlichte der Fotograf einige der Aufnahmen auf einer Fotowebsite sowie ein weiteres Bild über die Social-Media-Plattform Facebook. Das Foto auf Facebook, bei dem es sich um eine Aktaufnahmen handelte, zensierte er mit zwei „Stinkefingern“, die er über die Brüste des Models hineinmontierte.
Dagegen setze sich das Model zur Wehr und mahnte den Fotografen zunächst erfolglos ab. So landete der Rechtsstreit vor Gericht. Die Klage des Models bezog sich auf die Veröffentlichung der Aufnahmen auf beiden Plattformen. Gestützt wurde das Vorbringen der Klägerin von einer angeblich erfolgten Nebenabrede. Danach sollte eine Veröffentlichung der Aufnahmen im Internet nur nach Zustimmung des Models erfolgen dürfen.
Das Urteil des LG Frankfurt am Main
Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klägerin nur in Teilen recht. Das Gericht stellt nämlich fest, dass das Model eine wirksame Einwilligung durch den Model-Release-Vertag abgegeben hatte, welche auch die Veröffentlichung im Internet umfasste. Im Vertrag fand sich ein Passus, der eine Veröffentlichung „auf allen Medien“ vorsah. Die behauptete Nebenabrede konnte die Klägerin indes nicht beweisen, sodass diese unerheblich für das Urteil war. Aufgrund dessen musste das Model die Veröffentlichung der Aufnahmen auf der Fotowebsite hinnehmen.
Anders verhält es sich jedoch mit dem bearbeiteten Foto, das auf Facebook veröffentlich wurde. Hier bejahte das Gericht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin sowie einen Schadensersatzanspruch. Grund hierfür: Die konkrete Bearbeitung des Fotos geht nach Ansicht des Gerichts weit über das bloße Retuschieren hinaus. Daher sei die Veröffentlichung eines solchen Bildes nicht mehr von der vertraglichen Einwilligung gedeckt. Vielmehr verletzte das bearbeitete Bild die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da es nicht zumutbar sei, die Klägerin mit einem solchen abwerten Symbol zu zeigen. Eine anders geartete weniger auffällige Zensur wäre nämlich ohne weiteres möglich gewesen.
Fazit
Der Fall zeigt, wie wichtig eine möglichst detaillierte Absprache von Nutzungsrechten beim Abschluss eines Model-Release-Vertrags ist. Model und Fotograf können sich schützen, um auf der einen Seite die Veröffentlichung von nicht gewünschten Inhalten auszuschließen und auf der anderen Seite die Gefahr von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen vorzubeugen. Außerdem sollten Vertragsinhalte stets schriftlich festgehalten werden. Mündliche Abreden mögen unkompliziert sein, bieten jedoch im Falle eines Rechtsstreites meist keine Sicherheit.