Die sogenannten technischen und organisatorischen Maßnahmen, kurz: TOMs genannt, sind verschiedene Festsetzungen, die sich in der Anlage zu §9 BDSG finden. Diese Regelungen treffen alle öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen, welche personenbezogene Daten verarbeiten, erheben oder nutzen.
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Die Datenschutzgrundverordnung ist das Ergebnis langwieriger Verhandlungen auf Unionsebene. Im Dezember 2015 erfolgte schlussendlich die Einigung auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese trat bereits am 25. Mai 2016 in Kraft, ist aber erst ab dem 25. Mai 2018 anwendbar.
Erneut ein großer Datenskandal, der alle aufhorchen lässt: Seit jeher sehen Datenschützer Dienste wie Facebook kritisch, doch nunmehr ist ein Szenario eingetreten, vor dem viele immer gewarnt haben. Millionenfach sind Datensätze zu Facebook-Nutzern ausgewertet worden, ohne, dass diese Nutzer nur ansatzweise wussten, was mit ihren Daten geschieht. Der Datenschutz blieb auf der Strecke.
Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergeben sich teilweise neue Leitlinien für Unternehmen, in Bezug auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Darüber hinaus können auch freiberuflich Tätige von der Pflicht zur Bestellung betroffen sein.
Mitte Dezember 2017 urteilte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in einem Fall, bei dem sich die Beteiligten über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Videoüberwachung in den Räumlichkeiten einer Apotheke stritten.