Im vorangegangen Beitrag wurde Ihnen ein Überblick über die Fragen der Bestellung und der Eignung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten verschafft. Darüber hinaus wird nun auf die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten, auf Haftungsfragen und auf zukünftige Veränderung eingegangen.
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Die Datenschutzgrundverordnung befasst sich auch mit dem sogenannten Profiling. Das noch vollumfänglich geltende Bundesdatenschutzgesetz kennt diese ausdrückliche Bezeichnung und eine damit verbundene Definition nicht.
Dieser Beitrag befasst sich zunächst mit dem Thema Einwilligung des Betroffenen in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Gemäß dem Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt ist jegliche Datenverarbeitung untersagt, sofern nicht bestimmte Rechtmäßigkeitstatbestände eingreifen.
Die Datenschutzgrundverordnung sieht verschiedene Betroffenenrechte vor. Dazu zählen beispielsweise das Recht auf Löschung und das Recht auf Datenportabilität. Was das im Einzelnen bedeutet, soll Ihnen in diesem Beitrag vermittelt werden.
Die Vereinheitlichung des Datenschutzrechts in der Europäischen Union war einer der wichtigsten Beweggründe für die Verabschiedung der Datenschutzgrundverordnung. Im Gegensatz zur vorher geltenden Richtlinie gilt die DSGVO unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten.