Mitte Dezember 2017 urteilte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in einem Fall, bei dem sich die Beteiligten über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Videoüberwachung in den Räumlichkeiten einer Apotheke stritten.
Grund für die Videoüberwachung
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger betreibt seit 2007 eine Apotheke mit 27 Mitarbeitern. Die öffentlich zugänglichen Verkaufsräume werden seit geraumer Zeit durch drei Videokameras überwacht. Zudem hat der Betreiber der Apotheke, der zugleich auch Eigentümer selbiger ist, zwei Kameras im nicht öffentlichen Bereich installieren lassen.
Der Apotheker entschied sich für die Videoüberwachung, nachdem ein Warenschwund von bis zu 10% des Bestandes aufgetreten war. Denn gemäß Ermittlungen eines Steuerberaters und eines Wirtschaftsprüfers, sei der Warenverlust auf Diebstähle zurückzuführen. Die Überwachung soll genau das verhindern. Mit ersten Erfolgen. Laut dem Kläger, fiel der Warenschwund, nach Installation der Kameras, deutlich geringer aus.
Untersagung der Videoüberwachung
Die Überwachung der Räumlichkeiten, wurde dem Betreiber der Apotheke während der Öffnungszeiten durch die zuständige Aufsichtsbehörde untersagt. Laut der Behörde würden ansonsten Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vorliegen. Des Weiteren wurde dem Kläger die Videoüberwachung des Betäubungsmittelschrankes, der sich im nicht öffentlichen Bereich befindet, während der Öffnungszeiten untersagt.
Klage gegen die Untersagung der Videoüberwachung
Damit zeigte sich der Betreiber der Apotheke nicht einverstanden und klagte dagegen. In erster Instanz wurde die Klage vom Verwaltungsgericht des Saarlandes abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung führte nun zum Erfolg für den Apotheker.
Das OVG des Saarlandes entscheid zu Gunsten des Klägers und hob den Verbotsbescheid auf. Das oberste saarländische Verwaltungsgericht verneinte eine Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Kläger. Nach der Ansicht des Gerichts, ist der Einsatz der Kameras im Verkaufsraum, auch zu den Öffnungszeiten der Apotheke, durch § 6b Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz gerechtfertigt. Dazu führt das Gericht u.a. aus:
Die Videoüberwachung des Verkaufsraumes, mit der sich der Kläger davor schützen möchte, dass in seinem Verkaufsraum Waren gestohlen werden, ist ein Fall der Wahrnehmung des Hausrechts im Sinne von § 6b Abs. 1 Nr. 2 BDSG und dient zugleich der Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.v. § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG.
Fazit
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zeigt, dass die Überwachung einer Apotheke mittels Videokameras grundsätzlich möglich ist. Eine solche Maßnahme darf jedoch nur anlassbezogen erfolgen. Des Weiteren sollte die Überwachung immer bedarfsorientiert ausgerichtet sein und nur soweit erfolgen, wie sie auch erforderlich ist.