Mit Urteil vom 20.01.2011, Az. 6 U 203/09, hat das OLG Frankfurt am Main hat im Zuge einer vorherigen Abmahnung wegen fehlender CE-Kennzeichnung entschieden, dass das Inverkehrbringen von Waren ohne CE-Kennzeichen einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann, wenn für diese Waren in einer technischen Norm die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben wird und hierdurch die Unbedenklichkeit der Verwendung attestiert werden soll. In diesem Fall könnten technische Vorschriften ausnahmsweise als Marktverhaltensregeln betrachtet werden, so dass ein Verstoß wettbewerbsrechtliche Relevanz aufweist.
Abmahnung wegen fehlender CE-Kennzeichnung
Im vorgenannten Rechtsstreit stritten die Parteien um eine CE-Kennzeichnung für Drainageanlagen. Die Klägerin vertrieb Produkte für Drainageanlagen im Horizontalbereich von Bauwerken. Die Beklagte war im Bereich der Nutzung von Dächern und der Dachbegrünung tätig und vertrieb unter anderem die streitgegenständlichen Drainageelemente ohne CE-Kennzeichnung. Die Klägerin beantragte, es der Beklagten zu untersagen, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr Drainageelemente ohne die CE-Kennzeichnung gemäß DIN 13252 in den Verkehr zu bringen und zu bewerben, zuvor erfolgte eine Abmahnung wegen fehlender CE-Kennzeichnung. Das Gericht machte das Ergebnis des Rechtsstreits davon abhängig, ob diese Produkte von einer entsprechenden technischen Vorschrift (hier: DIN EN 13252) erfasst waren. Insoweit führte das Gericht aus:
Technische Regelungen können dann Marktverhaltensregeln sein, wenn sie Zulassungsregeln enthalten, die das Verhalten auf dem Markt beim Absatz der Produkte betreffen und dem Schutz der Verbraucher dienen. So liegt der Fall hier. Da § 4 Bauproduktengesetz (BauPG) das Inverkehrbringen von Bauprodukten, für die harmonisierte Normen erarbeitet worden sind (wie dies in der DIN EN 13252 geschehen ist) von einer Konformitätsprüfung und einer CE-Kennzeichnung abhängig macht, dient diese Kennzeichnung den Abnehmern (Architekten, Bauplanern etc.) als Nachweis, dass das gelieferte Bauprodukt unbedenklich seinen Zweck erfüllt und so eingesetzt werden kann.
Im konkreten Rechtstreit wurde ein Wettbewerbsverstoß letztendlich deswegen verneint, weil die genannten Drainagen nach Auffassung des Gerichts nicht von der DIN EN 13252 erfasst waren.
Wettbewerbsverstoß wegen Verstoßes gegen technische Kennzeichnungsvorschriften (CE-Kennzeichen)
Es wurde vom Gericht allerdings bestätigt, dass Verstöße gegen die CE-Kennzeichnungspflicht nicht nur ordnungsrechtlich, sondern unter Umständen auch wettbewerbsrechtlich verfolgt werden können. In einem jüngeren Urteil (vom 12.03.2015, Az. 6 U 218/14) hat das OLG Frankfurt am Main sodann entschieden, dass Verstöße gegen CE-Kennzeichnungspflichten als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG sowie nach § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG abgemahnt werden können.
Fazit für Sie als Unternehmer:
Fehler bei der Bewerbung Ihrer Produkte können schnell zu ordnungsrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten führen, was mit erheblichen Kosten verbunden sein kann. Es ist daher sinnvoll, einen Experten zu konsultieren, der Ihre Angaben prüft und der Sie rechtssicher berät. Wenden Sie sich gerne an uns, wenn Sie Hilfe im Wettbewerbsrecht benötigen. Bei Fragen rund um das Wettbewerbsrecht ist Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Beltle von den BTL Rechtsanwälten gerne behilflich.