Zum 01.10.2016 ist eine wichtige Gesetzesänderung im AGB-Recht in Kraft getreten, die Betroffene bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unbedingt beachten sollten. Künftig gilt Textform statt Schriftform. Das bedeutet, dass Verträge per E-Mail, Whatsapp oder sogar SMS gekündigt werden können.Die Vorschrift wurde mit dem „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes“ vom 17.02.2016 mit Wirkung zum 01.10.2016 geändert. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen erläutern, welche Änderungen auf Sie zukommen und welche Folgen drohen, wenn Sie die Umsetzung der Neuregelung nicht beachten.
Ab dem 1. Oktober 2016 gilt Textform statt Schriftform in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bislang waren Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder Dritten gegenüber abzugeben waren, an eine strengere Form als die Schriftform geknüpft waren. Nach der nunmehr geltenden Regelung dürfen Anzeigen oder Erklärungen nicht an eine strengere Form als die Textform gebunden werden. Betroffen von dieser Neuregelung ist grundsätzlich jeder, der im Rechtsverkehr Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet. In der Regel handelt es sich bei dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen um einen Unternehmer, der wirtschaftlich stärker und geschäftlich erfahrener ist als sein Vertragspartner, der meist Verbraucher ist. Um zu verhindern, dass der Unternehmer in dieser Position einseitige oder überraschende Regelungen gegenüber dem Verbraucher durchsetzen kann, stellt das AGB-Recht eine Art „Kontrolle“ dar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der gesetzlichen Definition im Unterschied zu einer Individualabrede
„alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)“.
Gleichgültig ist dabei, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben oder welche Form der Vertrag hat. Gemeint sind damit alle Regelungen, die Sie Ihrem Vertragspartner unabhängig von deren Bezeichnung stellen. So kann es sich beispielsweise auch bei „Vereinbarungen“ oder „Verträgen“ um AGB handeln. Demgegenüber liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind (vgl. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB). Bei der Verwendung von AGB müssen Sie also künftig unbedingt beachten, dass Sie die gesetzliche Neuregelung umsetzen und für Erklärungen wie beispielsweise Kündigungen, Geltendmachung von Gewährleistungsrechten oder Widerrufe keine strengere Form als die Textform vereinbaren.
Was bedeutet Textform statt Schriftform?
Der Textform entspricht jede lesbare, dauerhafte Erklärung, in der der Ersteller der ursprünglichen Urkunde genannt wird und aus der „durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders“ hervorgeht und erkennbar ist, dass die Erklärung abgegeben wurde. Damit gemeint ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraumes zugänglich ist und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Die Schriftform ist eine Erklärung in Textform ergänzt durch eine eigenhändige Unterschrift des Ausstellers. Im Unterschied zur Schriftform bedarf es bei der Textform keiner eigenhändigen Unterschrift. Die Textform ist somit die gesetzliche Form mit den geringsten Anforderungen und kann durch einfache schriftliche Erklärung erfolgen. Danach ist beispielsweise eine E-Mail oder ein Telefax ausreichend, um die Textform entsprechend zu wahren und die Anforderungen des § 126 BGB zu erfüllen. Es bedarf weder einer elektronischen Signatur noch einer eigenhändigen Unterschrift. Es genügt, dass die Nachricht den Namen des Erklärenden enthält.