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Home > Blog > Neue Wertgrenzen in Hamburg: Auswirkungen auf Bieter und Vergabestellen

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Author Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle

Neue Wertgrenzen in Hamburg: Auswirkungen auf Bieter und Vergabestellen

Veröffentlicht am28. März 20254. April 2025 Categories Blog Tags Hamburg · vergaberecht · Wertgrenzen

Erhöhte Wertgrenzen in Hamburg: Welche Auswirkungen haben sie auf Vergabestellen und Bieter in der Praxis?

Mit der jüngsten Reform des Hamburgischen Vergaberechts wurden die Wertgrenzen für öffentliche Auftragsvergaben deutlich angehoben. Ziel dieser Maßnahme ist es, Verfahren effizienter zu gestalten und bürokratische Hindernisse abzubauen.

Rechtliche Grundlagen und angepasste Wertgrenzen

Die Änderungen basieren auf dem Hamburgischen Vergabegesetz (HmbVgG), der Vergabeverordnung (HmbVergVO) sowie der Hamburgischen Vergaberichtlinie (HmbVgRL). Sie betreffen insbesondere Liefer- und Dienstleistungen sowie Bauleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Die wesentlichen neuen Wertgrenzen lauten:

Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen:

  • Direktaufträge: bis 5.000 Euro netto
  • Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb: bis 100.000 Euro netto
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: bis 100.000 Euro netto

Bauleistungen:

  • Direktvergabe: bis 3.000 Euro netto
  • Freihändige Vergabe 150.000 und Beschränkte Ausschreibung: bis 1.000.000 Euro netto

Durch diese Erhöhung der Wertgrenzen wird die Vergabe öffentlicher Aufträge flexibler und schneller, wodurch sich der Verwaltungsaufwand für Beschaffungsstellen erheblich verringert.

Veränderungen für Vergabestellen und öffentliche Auftraggeber

Dank der angepassten Wertgrenzen können Vergabestellen in Hamburg nun verstärkt auf Direktaufträge und Freihändige Vergaben zurückgreifen, ohne langwierige Ausschreibungsverfahren durchlaufen zu müssen. Dies führt zu einer schnelleren Vergabe insbesondere bei dringlichen oder kleineren Aufträgen.

Jedoch sind weiterhin zentrale Grundsätze zu beachten:

  • Transparenz und Dokumentationspflicht bleiben unerlässlich.
  • Eine künstliche Aufsplittung von Vergabeverfahren zur Umgehung der neuen Wertgrenzen ist unzulässig.
  • Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) sind weiterhin maßgeblich.

Chancen und Herausforderungen für Unternehmen

Die Anpassung der Wertgrenzen hat sowohl positive als auch herausfordernde Folgen für Bieter.

Vorteile:

  • Besonders kleine und mittlere Unternehmen (KMU) profitieren von weniger bürokratischen Hürden und einem erleichterten Zugang zu öffentlichen Aufträgen.
  • Die vereinfachte Vergabe von Direktaufträgen kann schnellere und effizientere Geschäftsabschlüsse ermöglichen.

Nachteile:

  • Durch die verstärkte Nutzung von Direktvergaben könnte sich der offene Wettbewerb verringern, wenn öffentliche Auftraggeber bevorzugt mit bereits etablierten Unternehmen zusammenarbeiten.

Um die neuen Gegebenheiten bestmöglich zu nutzen, sollten sich Bieter aktiv in Vergabelisten eintragen lassen und auf eine kontinuierliche Marktbeobachtung setzen, um potenzielle Auftragschancen frühzeitig zu erkennen.

Fazit: Mehr Flexibilität mit potenziellen Herausforderungen

Die neuen Wertgrenzen in Hamburg tragen zur Erleichterung der Vergabeprozesse bei und minimieren den administrativen Aufwand für Vergabestellen. Bieter profitieren von einer schnelleren Auftragsvergabe, müssen sich jedoch auf ein verstärktes Direktvergabesystem einstellen. In den kommenden Jahren wird sich zeigen, wie sich diese Anpassungen langfristig auf den Marktwettbewerb und die Vergabepraxis auswirken werden.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie weitere Informationen?
Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle berät Sie gerne.

Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) und Mediator. Er ist in seiner anwaltlichen Tätigkeit spezialisiert in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts.

  • (0681) 93 88 68 20

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