Wer heutzutage Tickets für größere Veranstaltungen, wie zum Beispiel Konzerte, kauft, der tut das häufig online ohne auf die AGB zu achten. Der derzeit größte Online-Tickethändler auf dem deutschen Markt ist das weltweit tätige Unternehmen Eventim. Eventim beschafft Tickets und vermittelt diese an seine Kunden weiter. Der Kunde kann dabei zwischen verschiedenen Versandoptionen wählen. Neben dem Premiumversand per Post, wird unter anderem auch das sogenannte ticketdirekt-Verfahren angeboten, bei dem sich der Kunde die Karten selbst ausdruckt. Für beide Optionen berechnet Eventim Gebühren. Der Premiumversand kostet 29,90€, das ticketdirekt-Verfahren kostet 2,50€. Dabei handelt es sich um sogenannte Service-Gebühren, die auf den Kaufpreis aufgeschlagen werden. Die Besonderheit besteht dabei darin, dass der Ticket-Kaufpreis laut AGB bereits die Mehrwertsteuer, sowie eine Bearbeitungs- und eine Vorverkaufsgebühr enthält.
Klage der Verbraucherzentrale NRW
Das Erheben der Service-Gebühren wurde unter anderem von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen scharf kritisiert. Schwerpunkt der Kritik ist dabei, dass die Gebühren intransparent seien und der Käufer nicht wisse, wofür er genau die Gebühr bezahlt. Aufgrund dessen reichte die Verbraucherzentrale NRW Klage gegen Eventim ein und bekam zunächst vor dem Landgericht Bremen Recht. Dagegen wiederum legte das Unternehmen Berufung zum Oberlandesgericht Bremen ein. Doch das OLG Bremen schloss sich der Rechtsauffassung des LG Bremen an und wies die Berufung als unbegründet zurück.
Die entsprechenden Klauseln der AGB von Eventim sind nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig. Bei seiner Entscheidung berief sich das OLG Bremen auf den Kritikpunkt der Intransparenz. So sei bei der Service-Gebühr von 2,50€ im Rahmen des ticketdirekt-Verfahrens nicht ersichtlich, welche Aufwendungen zu dieser Gebühr führten. Darüber hinaus setzt sich die Gebührt von 29,90€ für den Premiumversand aus den Versandkosten und einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr in unbekannter Höhe zusammen, obwohl bereits im Ticketpreis eine Bearbeitungsgebühr enthalten ist.
Fazit zu den AGB
Durch das Urteil des OLG Bremen bleibt es also bei der vom LG Bremen festgestellten Unwirksamkeit der entsprechenden AGB-Klauseln. Das Unternehmen Eventim hat bereits Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Beim Online-Tickethändler ist man der Meinung, dass die Entscheidung keinen Bestand haben wird. Das erscheint im vorliegenden Fall jedoch als fraglich. Sollte auch der BGH zum Ergebnis kommen, dass derartige AGB-Klauseln rechtswidrig sind, ergäben sich daraus weitreichende Folgen für viele Ticketportale in Deutschland. Denn auch andere Anbieter verlangen z.B. für das Ausdrucken von Tickets zuhause eine zusätzliche Gebühr.