Das Bewertungsportal www.jameda.de soll dazu dienen die Arztsuche im Internet zu erleichtern. Wer dort beispielsweise einen Facharzt in der Nähe sucht, erhält eine Auflistung nach Fachgebiet und Standort sowie weitere Informationen, wie Öffnungszeiten oder Anfahrtswege. Dieses Konzept stieß jedoch von Anfang an auf wenig Gegenliebe bei Ärzten in ganz Deutschland.
Jameda als Beklagte in einer Vielzahl von Verfahren
Einige Mediziner versuchten sich rechtlich gegen das Portal zur Wehr zu setzen. Dazu traf der Bundesgerichtshof im Jahr 2014 jedoch eine Grundsatzentscheidung, die nicht zu Gunsten der Kläger ausfiel. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass eine neutrale Informationsplattform Informationen über Arztpraxen auch ohne die Zustimmung der betroffenen Mediziner auflisten darf. Aufgrund dieser Entscheidung konnte das Portal ohne Einschränkungen weiterbetrieben werden.
Im Laufe der Zeit hat sich allerdings das Konzept von Jameda verändert. Mittlerweile bietet das Portal zahlungspflichtige Premium-Accounts an. Damit verbunden sind weitergehende Informationen über die Vorzüge der Praxis, sowie das Einstellen eines Fotos des behandelnden Arztes. Darüber hinaus ging das Portal dazu über, beim Aufruf eines „normalen“ Profils, Werbung für Premium-Accounts konkurrierender Ärzte zu zeigen. Dabei wird unter anderem die Entfernung der konkurrierenden Praxis angezeigt. Dagegen setzte sich eine Ärztin aus Köln zur Wehr und hat damit vor dem Bundesgerichtshof Erfolg gehabt.
Das aktuelle Urteil des BGH
Der BGH gab der Klägerin Recht, die sich gegen die Zwei-Klassen-Behandlung von Jameda gewehrt hat. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gibt das Portal durch die Art und Weise der Differenzierung zwischen zahlenden und nichtzahlenden Ärzten seinen Status als neutrales Informationsmedium auf. Daher sei auf Wunsch das Profil der Klägerin zu löschen, weil das sachliche Informieren der Patienten nicht mehr im Vordergrund stehe. Dieser Umstand führt nach Meinung des BGH dazu, dass das Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten, das Recht von Jameda auf Meinungs- und Medienfreiheit, übersteigt.
Die Reaktion von Jameda auf das Urteil
Das Unternehmen gab bekannt, dass das Profil der Klägerin nicht gelöscht werde. Vielmehr verzichtet das Unternehmen fortan auf das Werben für Konkurrenten beim Aufruf von Profilen nichtzahlender Ärzte. Nach Ansicht von Jameda genügt diese Kursänderung, um das Löschen des Profils zu umgehen. Ob diese Reaktion des Bewertungsportals ausreicht und ob die Kölner Ärztin sich damit zufriedengibt, muss im Zweifel erneut vor Gericht geklärt werden.