Die Digitalfotografie eröffnet Fotografen immer mehr Möglichkeiten Bilder aufzunehmen und zu bearbeiten. Darüber hinaus sorgen sogenannte Metadaten dafür, dass jeder Nutzer gewisse Hintergrundinformationen zu den Aufnahmen erhält. Man unterscheidet dabei zwischen sogenannten Exif-Daten und sogenannten IPTC-Daten. Erstere dokumentieren beispielsweise Datum und Uhrzeit der Aufnahme oder auch die Brennweite und die Belichtungszeit. Diese Daten werden automatisch mit der Bilddatei abgespeichert. Die IPTC-Daten können im Gegensatz dazu nachträglich hinzugefügt werden. Besonders interessant ist dies für professionelle Fotografen, die so zum Beispiel ihren Namen, ihre Kontaktdaten oder einen Urheberrechtsvermerk beifügen können. Metadaten helfen daher dabei, Aufnahmen besser recherchierbar zu machen.
Doch was, wenn diese Daten im Nachhinein unbefugt verändert oder gelöscht werden?
Sachverhalt
Mit dieser Frage beschäftigt sich das Oberlandesgericht Köln Anfang 2017. Geklagt hatte ein Fotograf, der im Auftrag 160 Fotos für einen Kunden erstellt hatte. Die den Aufnahmen beigefügten Metadaten löschte beziehungsweise überschrieb der Kunde in der Folge und gab die Bilder im Anschluss daran an Dritte weiter. Darin sah der Fotograf eine Verletzung seines Urheberrechts und zog vor Gericht.
Urteil des OLG Köln im Hinblick auf die Metadaten
Das OLG Köln entschied im Sinne des Klägers und schloss sich damit der Vorinstanz an. Das Gericht ging dabei davon aus, dass die Metadaten Informationen im Sinne des § 95c Urhebergesetz sind. Demnach dürfen die Daten, wenn sie zur Rechtewahrnehmung des Rechteinhabers maßgeblich sind, nicht gelöscht oder verändert werden und vor allem nicht im Anschluss daran unbefugt weitergeben werden. Dies war vorliegend der Fall. Aufgrund dieser Entscheidung ist im Entfernen oder Überschreiben jener Daten also eine Urheberrechtsverletzung zu sehen. Den Einwand der Beklagten, man habe die Metadaten nicht wissentlich gelöscht und daher selbige auch nicht wissentlich unbefugt weitergeben, lies das Gericht nicht gelten. Es sei aufgrund der Tätigkeit der Beklagten in der Werbebranche nämlich davon auszugehen, dass diese wusste, dass die Weitergabe der Bilder ohne die Metadaten gegen das Urheberrecht verstößt.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Köln ist grundsätzlich zu befürworten. Denn es trägt dem wirtschaftlichen Stellenwert von Metadaten im Zeitalter der digitalen Fotografie Rechnung. Achten Sie bei der Nutzung von Aufnahmen daher unbedingt darauf, dass sie die Metadaten nicht verändern oder löschen. Falls Sie selbst von einem derartigen Rechtsverstoß betroffen sind, beraten wir Sie gerne.