Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 16.08.2016, Az. 9 S 17/16 entschieden, dass ein Webdesigner, der bei der Homepage-Erstellung für einen Kunden unerlaubt urheberrechtlich geschützte Fotos verwendet, eine vertragliche Pflichtverletzung begeht und sich schadensersatzpflichtig macht.
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In Zeiten des Kleinanzeigenmarktes findet gebrauchte Software schnell neue Interessenten. Der Weiterverkauf von Software ausschließlich auf Datenträgern vertriebener Software ist allerdings nur auf den originalen Datenträgern zulässig. Wer die Software auf eine CD oder einen Stick kopiert, begeht eine Urheberrechtsverletzung.