Der Europäische Gerichtshof sorgte im Juni dieses Jahres europaweit für Schlagzeilen. Grund dafür ist ein Urteil, welches der veganen Lebensmittelindustrie nicht schmecken dürfte. Ausgangspunkt hierfür war ein Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Trier. Doch eins nach dem anderen.
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Wer in der Europäischen Union ein neues Produkt auf den Markt bringen möchte, sieht sich schnell einer Flut von Hürden gegenüber. Es müssen in der Regel zahlreiche Verfahren, Prüfungen und natürlich eine Menge Papierkram erledigt werden.
Mit Urteil vom 20.01.2011, Az. 6 U 203/09, hat das OLG Frankfurt am Main hat im Zuge einer vorherigen Abmahnung wegen fehlender CE-Kennzeichnung entschieden, dass das Inverkehrbringen von Waren ohne CE-Kennzeichen einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann, wenn für diese Waren in einer technischen Norm die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben wird und hierdurch die Unbedenklichkeit der Verwendung attestiert werden soll. In diesem Fall könnten technische Vorschriften ausnahmsweise als Marktverhaltensregeln betrachtet werden, so dass ein Verstoß wettbewerbsrechtliche Relevanz aufweist.